Allg. Geschäfts- & Vertragsbedingungen der Fa. TeichLand Bau Nico Geisler

I. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.

Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage, soweit auf den Angeboten nicht etwas anderes ausdrücklich genannt wird. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung des Auftrages zustande.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

II. Rechnungslegung, Zahlungen Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Wir sind berechtigt, in Gemäßheit des § 632a BGB während der Bauphase Abschlags- zahlungen zu verlangen. Diese Abschlagszahlungen können wir in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und geschuldeten Leistungen nach unserem pflichtgemäßen Ermessen einfordern. Es gelten die Regelungen des § 632a BGB.

Insbesondere sind wir berechtigt, für erforderliche Stoffe oder Baustellenteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind eine Abschlagszahlung zu verlangen. Mit Stellung der Abschlagsrechnung wird das Eigentum an den Bauteilen auf den Kunden übertragen, es sei denn zusammen mit der Rechnung wird eine Sicherheit gemäß § 632a Abs. 1 S. 6 BGB vorgelegt.

Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung benannte Konto zu überweisen. Die Überweisung muss dabei vor Ablauf der Zahlungsfrist bewirkt worden sein. Andere Zahlungsweisen werden ausgeschlossen.

Werden Zahlungen ganz oder teilweise nicht fristgerecht geleistet, sind sie nach der gesetzlichen Regelung ab Verzugseintritt mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, es sei denn, die Geltendmachung dieser Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie dieser Vertrag.

III. Leistungserbringung

Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen.

Im Falle einer verbindlich vereinbarten Leistungszeit (Beginn, Ende oder Dauer der Ausführung) verlängern sich diese im Falle von Bauzeitverzögerungen. Bauzeitverzögerungen sind:

- Verzögerungen infolge höherer Gewalt,

- Schlechtwettertage gemäß dem Berechnungsverfahren des Deutschen Wetterdienstes, an denen aufgrund des jeweiligen Bautenstandes und Wetters die Ausführung der zum jeweiligen Zeitpunkt anstehenden Arbeiten am Bau als nicht zumutbar beurteilt wird,

- Tage der Verspätung des Eingangs von Abschlagszahlungen beim Auftragnehmer, soweit die Verspätung nicht auf Leistungsverweigerung- und/oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers beruht,

- Verzögerungen infolge anderer für uns unabwendbare Umstände, insbesondere Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde oder anderer öffentlichen Stellen, mit denen bei Vertragsabschluss normalerweise nicht gerechnet werden musste und welche von uns nicht zu vertreten sind,

- Verzögerungen, die aufgrund von Änderungs-/Sonderwünschen des Kunden oder Anordnung des Kunden nach Vertragsschluss eingetreten sind,

- Verzögerungen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.

Bei Bauzeitverzögerungen ist zusätzlich ein ausreichender Dispositionszeitraum zu berücksichtigen.

Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Wir sind berechtigt, die gesamte Leistung oder Teilleistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.

IV. Abnahme

Nach Fertigstellung unserer Leistungen sind wir berechtigt, den Kunden unter Benennung eines beabsichtigten Abnahmetermines aufzufordern, die Abnahme binnen 14 Kalenderwochen zu erklären. Die Möglichkeiten eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten oder gemäß § 640 Abs. 2 BGB werden hierdurch nicht ausgeschlossen

Bei der Abnahme soll einAbnahmeprotokoll gefertigt werden.

V. Besichtigung der Baustelle durch den Kunden; Ausschluss von Schadenersatz

V. Besichtigung der Baustelle durch den Kunden; Ausschluss von Schadenersatz

Bei der Besichtigung oder Begehung der Baustelle hat der Kunde auf den Bauablauf Rücksicht zu nehmen und Störungen/Behinderungen zu vermeiden. Betritt der Kunde das Objekt ohne Begleitung eines verantwortlichen Mitarbeiters unseres Unternehmens, haften wir für daraus entstehende Personenschäden nicht, soweit diese nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für Sachschäden, die im Rahmen des Betretens des Bauobjektes durch den Kunden ohne einen verantwortlichen Mitarbeiter unseres Unternehmens entstehen, haften wir nicht, soweit dies nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

VI. Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des Kunden und deren Verjährung richten sich nach den Vorschriften des BGB.

Der Kunde ist verpflichtet, für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, die vorgesehenen Wartungsarbeiten regelmäßig und vollständig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ist ein Mangel/Schaden darauf zurückzuführen, dass die vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, stehen dem Kunden Mängelansprüche gegen uns nicht zu.

VII. Kündigung

Das Kündigungsrecht der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Die Kündigung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen.

Erfolgt eine Kündigung des Kunden nach § 648 BGB vor Baubeginn, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, können wir anstelle der gesetzlichen Vergütung eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Netto-Gesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine derartige Kündigung zwischen Baubeginn und Abschluss des Bauvorhabens.

VIII. Bevollmächtigung, Sonstiges

Mehrere Auftraggeber- auch Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner - haften für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigten sich gegenseitig - unter Vorbehalt eines jederzeit möglichen Widerrufs (in Textform) der Bevollmächtigung -zur Abgabe von Erklärungen, welche diesen Vertrag betreffen, gegenüber uns und zur Entgegennahme solcher Erklärungen unserer Seite. Die gegenseitige Bevollmächtigung gilt nicht für die Abgabe und die Entgegennahme von vertragsbeendenden und/oder -auflösenden Erklärungen; derartige Erklärungen müssen von oder gegenüber allen Vertragspartnern abgegeben werden. Die gegenseitige Bevollmächtigung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde im Rahmen der Abgabe oder Entgegennahme der Erklärung etwas Abweichendes mitteilt.

Wir sind berechtigt, Baustellenbesichtigungen zu Werbezwecken durchzuführen, daraus entstandenes Material unbegrenzt zu nutzen und bis zur Fertigstellung der Leistungen Bauschilder auf dem Grundstück aufzustellen.

IX. Angaben zum Streitbeilegungsverfahren

Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

Teichland, im Februar 2021